Öffentliches und privates Recht | Baurecht und Architektenrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt
Jürgen Feick
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Das Verwaltungsrecht ist neben dem Verfassungsrecht der wichtigste Bestandteil des öffentlichen Rechts. Es regelt sowohl die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation als auch die Beziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger. Man unterscheidet das allgemeine Verwaltungsrecht, welches grundsätzlich für alle Bereiche des Verwaltungsrechts maßgeblich ist, und das besondere Verwaltungsrecht, welches die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung umfasst (Baurecht, Kommunalrecht, Naturschutzrecht, Schulrecht, Sozialrecht, Straßenrecht, Umweltrecht, Versammlungsrecht, Wasserrecht etc.).
Dem Bürger gegenüber äußert sich das Verwaltungsrecht insbesondere durch jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Verwaltungsakt). Die Aufgabe, diese Entscheidungen zu überprüfen, obliegt den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten.
Die Gerichte heben die Entscheidungen der Behörden auf, wenn diese rechtswidrig sind und der Bürger (Kläger) dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das zu prüfen sollte zunächst Aufgabe eines erfahrenen Rechtsanwalts sein.
Die anwaltliche Beratung richtet sich selbstverständlich auch an die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Städte und Gemeinden, Zweckverbände). Vielfältige Erfahrungen im Kommunalrecht dürfen vorausgesetzt werden.
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.
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