Öffentliches und privates Recht | Baurecht und Architektenrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht
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Auch im Bau- und Architektenrecht unterscheidet man die Rechtsbeziehungen zwischen den an einem Bau Beteiligten (privates Baurecht) und das Über-/Unterordnungsverhältnis vom Staat zu den Bürgern (öffentliches Baurecht). Während im privaten Baurecht im Grundsatz Vertragsfreiheit besteht, zeigt sich das öffentliche Baurecht in der Tätigkeit der Behörden (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht). Die Architekten und Ingenieure sind an einem Bau durch einen Architekten- und Ingenieurvertrag beteiligt und leisten Gewähr für die Einhaltung der Regelungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts.
Seit dem 01.01.2018 gibt es spezielle Regelungen für Bauverträge (§§ 650a bis 650h BGB), Verbraucherbauverträge (§§ 650i bis 650m BGB) sowie Architekten- und Ingenieurverträge (§§ 650p bis 650t BGB) und Bauträgerverträge (§§ 650u bis 650v BGB). Von bestimmten Regelungen kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (siehe § 650o BGB).
Nach neuem Bauvertragsrecht könnten deshalb zahlreiche Klauseln eines vorformulierten Bauvertrages unwirksam sein. Höchstrichterliche Urteile zur Inhaltskontrolle von Bauklauseln nach dem seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht liegen jedoch noch nicht vor.
Wer baut, hat Ärger, heißt es gelegentlich. Sie können bei einem Bau diesen Ärger vermeiden. Sparen Sie nicht am falschen Ende. Sparen Sie auch nicht an der notwendigen rechtlichen Beratung. Ich darf mich an dieser Stelle gerne dafür empfehlen.
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.
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