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Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Feick

„Alle streben doch nach dem Gesetz“
(Der Prozess, Franz Kafka)

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Kolumne

Ab sofort finden Sie hier juristische Tipps, Informationen und Gedanken zu verschiedenen und allgemein interessierenden Rechtsthemen und Rechtsfragen, mal ernst und mal nicht ganz ernst gemeint. Freuen Sie sich auf Interessantes und Wissenswertes rund um das Recht und vielleicht auch darüber hinaus. Ihre Anregungen dazu nehme ich gerne auf (feick@ra-feick.de). Ähnlichkeiten mit lebenden Personen und realen Handlungen wären rein zufällig und sind nicht beabsichtigt. Es wird selbstverständlich auch nichts behauptet, was der wahren Einstellung und Überzeugung des Kolumnisten nicht entsprechen würde. Selbstredend versteht sich die Kolumne unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Leipzig, 17.11.2020

Querdenken [π · r²]

Für Verständnislosigkeit bis hin zu blankem Entsetzen sorgte das Sächsische Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), als es - in der Nacht zum 07.11.2020 - die Querdenker-Demo am 07.11.2020 in Leipzig erlaubt und die Teilnehmerzahl auf maximal 16.000 Teilnehmer begrenzt hat (SächsOVG, Beschl. v. 07.11.2020 - 6 B 368/20). Es haben dann mindestens 20.000 Menschen auf dem Augustusplatz gegen die Corona-Beschränkungen demonstriert; nach Angaben der Initiative „Durchgezählt“ sollen es bis zu 45.000 Menschen gewesen sein. Laut Polizei trugen 90 % der Teilnehmer keine Maske. Deswegen wurde die Demonstration aufgelöst und geriet Leipzig zeitweise völlig außer Kontrolle.

Kritiker meinen, der Beschluss des SächsOVG sei fern jeglicher Realisierbarkeit. Die Versammlungsbehörde (Stadt Leipzig) und die Polizei hätten es so zwangsläufig nicht geschafft, die Lage mit diesen vielen Menschen zu beherrschen. Der Staat habe am 07.11.2020 faktisch fast kapituliert. Bei den Richtern scheine eine sehr kritische Haltung gegenüber der Gesetzgebung zur Corona-Pandemie vorzuliegen. Und offensichtlich hätten die Richter des SächsOVG im Unterschied zum Verwaltungsgericht Leipzig (VG Leipzig) oder dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Versammlungsrecht deutlich höher als das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewichtet (siehe BayVGH, Beschl. v. 01.11.2020 - 10 CS 20.2449).

Die Stadt Leipzig hatte als Versammlungsort - ortsfest - die Parkplätze im Bereich Neue Messe anstelle der angemeldeten Innenstadtfläche (Augustusplatz nebst Goethestraße bis Karl-Tauchnitz-Straße und Grimmaischer Steinweg) verfügt. Das VG Leipzig hatte einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Verlegung des Versammlungsorts mit der Begründung abgelehnt, der angezeigte Versammlungsort sei von seiner räumlichen Ausdehnung nicht geeignet, die gesamte Anzahl von prognostisch bis zu 50.000 Versammlungsteilnehmern zu fassen (VG Leipzig, Beschl. v. 06.11.2020 - 1 L 782/20).

Das VG Leipzig beruft sich bei seiner Entscheidung auf die bundesweite Mobilisierung der „Querdenker“ und Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden auch im Zusammenhang mit zurückliegenden Versammlungen mit 30.000 Teilnehmern am 01.08.2020 und 38.000 Teilnehmern am 29.08.2020 (beide in Berlin). Ausgehend von den voraussichtlichen Teilnehmerzahlen rechnete das VG Leipzig mit einem Zustrom von 20.000 - 50.000 Menschen.

Nach der Auffassung des SächsOVG soll es indes nicht zutreffen, dass die Polizeidirektion Leipzig eine derartige Größenordnung auch nur ansatzweise prognostiziert hätte. Die Verwaltungsakte schließe mit der Gefahrenprognose der Polizeidirektion mit Stand vom 05.11.2020, 19:00 Uhr. Darin werde lediglich die aktuelle Prognose des Antragstellers (Querdenker) zur Größenordnung seiner Versammlung mit geschätzt 16.000 Teilnehmern, nicht aber eine höhere Anzahl, aufgrund der festgestellten bundesweiten Mobilisierung als „durchaus realistisch“ eingeschätzt (SächsOVG, Beschl. v. 07.11.2020 - 6 B 368/20 - Rn. 15).

Weiter geht die Entscheidung des SächsOVG davon aus, dass nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Flächenberechnung der Antragsgegnerin die Gesamtfläche für die angemeldete Versammlung, die nicht allein den Augustusplatz, sondern auch die oben genannten angrenzenden Flächen umfasse, eine Größe von 103.151,29 m² und nach Abzug diverser nicht nutzbarer Flächen (Schwanenteichpark, Oper, Haltestelle LVB Augustusplatz, Gebäude, Mendebrunnen, Gewandhaus, Moritzbastei, Kurt-Masur- Platz, Lennépark, Schillerpark) eine bereinigte Größe von 111.401,93 m² habe, wovon noch der kleine Wilhelm-Leuschner-Platz und vom Antragsteller für technische Aufbauten benötigte Flächen in Abzug zu bringen seien, habe. Da ausweislich der Einschätzung des Gesundheitsamtes vom 04.11.2020 zur Wahrung der erforderlichen Mindestabstände eine Versammlungsfläche von 6 m² pro Teilnehmer ausreichend sei, stehe damit der für 16.000 Teilnehmer erforderliche Platz von (16.000 × 6 m²) 96.000 m² zur Verfügung und bilde der verbleibende Raum von ca. 15.000 m² selbst bei noch abzuziehenden Flächen einen ausreichenden Puffer. Die Antragsgegnerin (Stadt Leipzig) und ihr folgend das Verwaltungsgericht sei deshalb auch nur ausgehend von 20.000 geschätzten Teilnehmern an der Versammlung des Antragstellers zu der Annahme gelangt, dass für weitere 4.000 Teilnehmer nicht genügend Raum zur Verfügung stehe (SächsOVG, a.a.O. Rn. 16).

Sollten die Auflagen zur Höchstzahl der Teilnehmer und zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes sowie die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten werden, könne dem mit Maßnahmen des Versammlungsrechts, gegebenenfalls einer Erweiterung der Versammlungsfläche auf den benachbarten Innenstadtring oder der Auflösung der Versammlung, begegnet werden (SächsOVG, a.a.O. Rn. 18).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat seine versammlungsrechtlichen Beschränkungen (Reduzierung der Teilnehmerzahl u.a.) auch darauf gestützt, dass die Landeshauptstadt München bei ihrer Gefahrenprognose Erkenntnisse anlässlich des Versammlungsgeschehens am 05.08.2020, am 12.09.2020 und 23.10.2020 in München sowie anlässlich anderer Versammlungen der „Querdenker“ (am 11.10.2020 in Nürnberg, am 19.10.2020 und 25.10.2020 in Berlin) habe einfließen lassen. Die Landeshauptstadt München habe unter Angabe konkreter Anhaltspunkte schlüssig dargelegt, dass bezüglich des Mottos sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zwischen den vergangenen Versammlungen und der jetzt geplanten Versammlung bestünden (vgl. zu diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Heranziehung von Erkenntnissen von früheren Versammlungen BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17). Der Antragsteller ordne sich der „Querdenken“-Bewegung zu und erfolge inhaltlich die gleichen Anliegen wie die Veranstalter der genannten Versammlungen (im weitesten Sinne Kritik an den aktuellen Maßnahmen gegen das SARS-CoV-2-Virus). In Anbetracht der Erfahrungen mit den Versammlungen der Querdenken-Bewegung, könne sich die von der Landeshauptstadt München geäußerte Einschätzung, dass es ohne die Teilnehmerbeschränkung zu einer Vielzahl von Verstößen gegen die angeordnete Maskenpflicht und die Abstandsregeln mit entsprechenden erheblichen Infektionsgefahren kommen werde, auf konkrete Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit stützen. Die anwaltliche Versicherung des Antragstellers, dass das Abstandsgebot überwiegend eingehalten worden wäre, stehe zum einen in Widerspruch zu den polizeilichen Feststellungen, wonach nicht nur gegen die Maskenpflicht, sondern - wenn auch in geringerem Maße - insbesondere bei der Versammlung am 23.10.2020 gegen das Abstandsgebot verstoßen worden sei. Zum anderen gehe der Verordnungsgeber im Wege einer vorweggenommenen Gefahrenbewertung davon aus, dass ab einer bestimmten Teilnehmerzahl eine Versammlung infektionsschutzrechtlich nur vertretbar sei (und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet), wenn das Abstandsgebot und die Maskenpflicht beachtet würden (BayVGH, a.a.O. Rn. 20).

Nach der zum Zeitpunkt der vorstehenden Entscheidung im Freistaat Bayern geltenden 7. BayIfSMV vom 01.10.2020 war jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 in der Regel eine Maskenpflicht anzuordnen. Außerdem galt auch für Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter anderem ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmern.

Ob die Kritik an den Richtern berechtigt ist, lässt sich an dieser Stelle nicht abschließend sagen. Die Oberverwaltungsgerichte sind bei ihrer Entscheidung bzw. Prüfung nämlich grundsätzlich auf die von dem Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Was hier im Einzelnen vorgetragen wurde, erschließt sich dem Außenstehenden nicht. Das betrifft sowohl die Heranziehung von Erkenntnissen von früheren Versammlungen als auch die Gefahrenprognose (Verwaltungsakte). Es findet auch nur eine summarische Prüfung statt.

Dass eine Versammlungsfläche von 6 m² pro Teilnehmer zur Wahrung der erforderlichen Mindestabstände (1,5 m) ausreichend sein soll, begegnet zumindest rechnerisch bedenken. Jedenfalls hätte ein Kreis mit einem Radius von 1,5 m schon eine Fläche von 7,069 m² [π · r²]. Für Juristen gilt jedenfalls der Grundsatz: judex non calculat (Der Jurist rechnet nicht). Nach § 5 Abs. 2 der zum Zeitpunkt der kritisierten Entscheidung geltenden SächsCoronaSchVO durften sich in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Leipzig, 28.10.2019

Sommerzeit

Die mitteleuropäische Sommerzeit wurde durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung - SoZV) auf unbestimmte Zeit eingeführt (§ 1 SoZV). Die Bundesregierung war durch das Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz - ZeitG) ermächtigt worden, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen (§ 3 Abs. 1 ZeitG). Damit wurde die EG-Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit umgesetzt. Die ausschließliche Gesetzgebung dafür hat der Bund (Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG).

Mit Wirkung vom 12.07.2008 wurde das Zeitgesetz aufgehoben und seine Inhalte wurden in das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG) übertragen (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung vom 03.07.2008, BGBl. I S. 1185). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wurde ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen (§ 5 Abs. 1 EinhZeitG).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt (§ 3 SoZV). Der letzten Bekanntmachung vom 07.10.2015 nach (BAnz AT 20.10.2015 B1) beginnt die demnach letzte Sommerzeit am 29.03.2020 und endet am 25.10.2020.

Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EinhZeitG). Man nennt sie gemeinhin auch Winterzeit. Ende März hat das EU-Parlament mit einer großen Mehrheit für eine Abschaffung der Zeitumstellung ab dem Jahr 2021 gestimmt. Welche Zeit dann gilt, ist wohl noch offen.

Leipzig, 03.09.2018

Champions League

Man hört, dass die neue Champions League (Saison 2018/2019) mit einer TV-Revolution beginnen soll. Erstmals seit dem Jahr 2012 soll es kein Spiel im Free-TV geben. Im Bezahl-TV sollen sich zwei Sender die Übertragungsrechte teilen. Erreicht eine deutsche Mannschaft das Finale, soll das Endspiel aber auch im Free-TV gezeigt werden.

Das ergibt sich soweit ersichtlich aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 4 Übertragung von Großereignissen). Die Ausstrahlung im Fernsehen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt oder gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zu Stande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist (§ 4 Absatz 1 Rundfunkstaatsvertrag).

Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind Olympische Sommer- und Winterspiele; bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes; Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft; Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, Europa League) bei deutscher Beteiligung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag).

Man hört, dass der ins Oscar-Rennen geschickte - deutsche - Film „Werk ohne Autor“ (Regie: Florian Henckel von Donnersmarck) von der Mitteldeutschen Medienförderung unterstützt wurde (400.000 Euro). Man könnte sich fragen, ob nicht alle Spiele der Champions League gefördert bzw. übertragen werden können. Man könnte aber auch wieder einmal ins Kino gehen.

Leipzig, 31.03.2017

Eine Million Jahre

Am Donnerstag, 23.03.2017, hat der Bundestag ein Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG) mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke beschlossen (Drucksache 18/11398). Das Gesetz regelt das Verfahren für die Suche nach einem Standort in Deutschland für die Endlagerung insbesondere hochradioaktiver Abfälle, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Die Leipziger Volkszeitung nennt es tags darauf „ein Gesetz für die Ewigkeit“.

Tatsächlich steht in der Gesetzesbegründung, dass der gesuchte Standort „die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet“. Die Festlegung des Standortes wird für das Jahr 2031 angestrebt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 StandAG). Das würde dann wohl Sicherheit bis in das Jahr 1002031 bieten.

Eine Ewigkeitsentscheidung findet man ansonsten nur im Grundgesetz (GG). Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist nämlich unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung (Art. 146 GG) kann die Ewigkeitsentscheidung nicht aufgehoben werden. Selbst sie ist also nicht für die Ewigkeit.

Das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23.12.1959 (BGBl. I S. 814), welches die gesetzliche Grundlage für die Nutzung der Kernenergie und von ionisierenden Strahlen in Deutschland ist, war vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden und am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Mit welchen Stimmen das Atomgesetz - und seine zahlreichen Änderungen - beschlossen wurden, möge an dieser Stelle dahingestellt bleiben.

Am Freitag, 24.03.2017, hat der Bundestag die Einführung der Pkw-Maut beschlossen. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ersten Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes (Drucksache 18/11237, Drucksache 18/11536) stimmten in namentlicher Abstimmung 397 Abgeordnete zu, 135 Abgeordnete lehnten ihn ab, es gab neun Enthaltungen. Mit der Einführung der Infrastrukturabgabe soll in Deutschland der Systemwechsel von der Steuer- hin zur Nutzerfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur weiter vorangetrieben und eine gerechte Beteiligung auch der Nutzer von Personenkraftwagen (Pkw) an der Finanzierung des deutschen Bundesfernstraßennetzes herbeigeführt werden.

Man könnte sich fragen, ob es auch noch in einer Million Jahren Pkw gibt. Man darf gespannt sein.

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