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Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Feick

„Alle streben doch nach dem Gesetz“
(Der Prozess, Franz Kafka)

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Rechtsanwaltskanzlei

Jürgen Feick

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Helferlein

Düsseldorfer Tabelle

Stand: 1. Januar 2023
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

B. Ehegattenunterhalt I

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

B. Ehegattenunterhalt II

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden

B. Ehegattenunterhalt III

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten

B. Ehegattenunterhalt IV

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel

B. Ehegattenunterhalt V

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

Anmerkungen zu I. und II.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250 EUR.

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhalts­pflichtigen (Anm. 3, 4)

0
bis
5

6
bis
11

12
bis
17

ab
18

Vom
hundert
satz der
Regel
beträge

Bedarfs
kontroll
betrag (Anm.6)

bis 1.900

437

502

588

628

100

1120/1370

1.901 - 2.300

459

528

618

660

105

1.650

2.301 - 2.700

481

553

647

691

110

1.750

2.701 - 3.100

503

578

677

723

115

1.850

3.101 - 3.500

525

603

706

754

120

1.950

3.501 - 3.900

560

643

753

804

128

2.050

3.901 - 4.300

595

683

800

855

136

2.150

4.301 - 4.700

630

723

847

905

144

2.250

4.701 - 5.100

665

764

894

955

152

2.350

5.101 - 5.500

700

804

941

1005

160

2.450

5.501 - 6.200

735

844

988

1056

168

2.750

6.201 - 7.000

770

884

1035

1106

176

3.150

7.001 - 8.000

805

924

1082

1156

184

3.650

8.001 - 9.500

840

964

1129

1206

192

4.250

9.501 - 11.000

874

1004

1176

1256

200

4.950

ab 5.501

nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

3. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

4. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von %s des Nettoeinkommens - mindestens %s EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens %s EUR monatlich - geschätzt werden.Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.

5. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

6. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt

für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR

für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt

mindestens monatlich 1.650 EUR

Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten

7. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

8. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

9. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.

10. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren enthalten.

11. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt I

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

Kriterium

Leistung

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat

45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat

45% der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%.

B. Ehegattenunterhalt II

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden

Wie zu I., jedoch wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

B. Ehegattenunterhalt III

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten

Kriterium

Leistung

a) falls erwerbstätig

1.510 EUR

b) falls nicht erwerbstätig

1.385 EUR

Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

B. Ehegattenunterhalt IV

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel

Kriterium

Leistung

1. falls erwerbstätig

1.370 EUR

2. falls nicht erwerbstätig

1.120 EUR

B. Ehegattenunterhalt V

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

Kriterium

Leistung

1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig

1.510 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig

1.385 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.650 EUR

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig

1.208 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig

1.108 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.320 EUR

Anmerkungen zu I. und II.

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/10 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhalts­pflichtigen und gleichrangiger Unterhalts­berechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhalts­pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhalts­berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhalts­pflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhalts­bedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhalts­pflichtigen (U): 1.750 EUR. Unterhalt für drei unterhalts­berechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) - in allgemeiner Schulausbildung befindlich -, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhalts­pflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:
1.370 EUR

Verteilungsmasse:
1.750 EUR - 1.370 EUR = 380 EUR

Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
  K1: 628 - 250 = 378 EUR
+ K2: 502 - 125 = 377 EUR
+ K3: 437 - 125 = 312 EUR
= 1.067 EUR

Unterhalt:

K1:378 x 380 : 1.067 = 134,62 EUR
K2:377 x 380 : 1.067 = 134,26 EUR
K3:312 x 380 : 1.067 = 111,12 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.
Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.120 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens:
 a) falls erwerbstätig 1.510 EUR
 b) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 66/10 - FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Fall 1

Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

((Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe

((196 EUR + 77 EUR) x 100) / 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR
aufgerundet 273 EUR

Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

Fall 2

Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

((Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe

((273 EUR - 77 EUR) x 100) / 279 EUR = 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR
aufgerundet 196 EUR

Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

Fall 3

Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

((Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 2. Altersstufe

((177 EUR + 154 EUR) x 100) / 322 EUR = 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR
aufgerundet 331 EUR

Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

Fall 4

Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

((Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) / Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 3. Altersstufe

((329 EUR +77 EUR) x 100) / 365 EUR =111,2 %
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR
aufgerundet 406 EUR

Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250 EUR.

Einkommens­gruppe

0 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

ab 18 Jahre

%

Kindergeld: 250 EUR

bis 1.900

312

377

463

378

100

1.901 - 2.300

334

403

493

410

105

2.301 - 2.700

356

428

522

441

110

2.701 - 3.100

378

453

552

473

115

3.101 - 3.500

400

478

581

504

120

3.501 - 3.900

435

518

628

554

128

3.901 - 4.300

470

558

675

605

136

4.301 - 4.700

505

598

722

655

144

4.701 - 5.100

540

639

769

705

152

5.101 - 5.500

575

679

816

755

160

5.501 - 6.200

610

719

863

806

168

6.201 - 7.000

645

759

910

856

176

7.001 - 8.000

680

799

957

906

184

8.001 - 9.500

715

839

1.004

956

192

9.501 - 11.000

749

879

1.051

1.006

200

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