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Rechtsanwalt Jürgen Feick

„Alle streben doch nach dem Gesetz“
(Der Prozess, Franz Kafka)

Öffentliches und privates Recht | Baurecht und Architektenrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt

Jürgen Feick

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Helferlein

Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuersätze

Nach § 19 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gelten folgende Steuersätze
(Stand: 1.1.2010)

Steuerwert bis einschl. EUR

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000

7 %

15 %

30 %

300.000

11 %

20 %

30 %

600.000

15 %

25 %

30 %

6.000.000

19 %

30 %

30 %

13.000.000

23 %

35 %

50 %

26.000.000

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000

30 %

43 %

50 %

Gem. § 16 Absatz 1 ErbStG ergeben sich folgende Freibeträge
(Stand: 1.1.2009)

Person

Freibetrag

Ehegatten
Steuerklasse I

500.000,00 EUR

Kinder, Enkel
(wenn Eltern verstorben)
Steuerklasse I

400.000,00 EUR

Enkel
Steuerklasse I

200.000,00 EUR

Großeltern, Eltern
Steuerklasse I

100.000,00 EUR

Geschwister, Nichten/Neffen, Großeltern, Eltern
(bei Schenkung)
Steuerklasse II

20.000,00 EUR

Eingetragene Lebenspartner
Steuerklasse III

500.000,00 EUR

Alle übrigen Erwerber
Steuerklasse III

20.000,00 EUR

Beschränkt Steuerpflichtige
Steuerklasse III

2.000,00 EUR

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