Baurecht und Architektenrecht
Architekten- und Ingenieurrecht, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht »
Vertragsrecht
Kaufverträge, Mietverträge, Reiseverträge, Pachtverträge, Arbeitsverträge, Werkverträge einschl. Architekten- und Ingenieurverträge, Gesellschaftsverträge, Eheverträge, Erbverträge, Städtebauliche Verträge einschl. Erschließungs- und Durchführungsverträge für Vorhaben- und Erschließungspläne »
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsprozessrecht »
Corona-Virus
Von der Corona-Pandemie sind viele Verträge betroffen. Nur mit dem Hinweis darauf, dass das Corona-Virus grassiert und man dafür nichts kann, wird man aber keine Ansprüche geltend machen können. Es wird auch im Hinblick auf die Störung der Geschäftsgrundlage immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, auf die man sich über den bloßen Hinweis auf das Corona-Virus hinaus berufen kann und auch ausdrücklich und nachweisbar berufen muss. In vielen Fällen werden erst die Gerichte über die Vertragsstörungen entscheiden.
Der Anspruch der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken (BGH, Urteil vom 30.09.2011 - V ZR 17/11). Soweit eine Pflicht besteht, die von der Störung der Geschäftsgrundlage betroffenen Verträge nachzuverhandeln, dient dies sowohl der Vermeidung eines Prozesses als gegebenenfalls auch dessen Vorbereitung.
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) hat entschieden, dass der Mieter für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur eine nach § 313 Abs. 1 BGB angepasste Miete zu zahlen hat (OLG Dresden, Urt. v. 24.02.2021 - 5 U 1782/20). In dem wie vorstehend entschiedenen Fall wurde eine um 50 % reduzierte Kaltmiete für angemessen erachtet.
Lassen Sie sich bitte beraten. Allein der Hinweis auf das Corona-Virus reicht jedenfalls nicht aus, wenn es im Zuge der Corona-Pandemie auch zu Vertragsstörungen kommt und man sich vielleicht den Schaden nicht nur einvernehmlich und salomonisch teilt.
Im öffentlichen Recht ist es ähnlich. Es gilt dort nämlich nicht der Grundsatz „dulde und liquidiere“. Eine rechtswidrige Maßnahme darf deshalb nicht zunächst klaglos hingenommen und später dann Schadensersatz bzw. Entschädigung verlangt werden. Statt nachzuverhandeln muss man sich gegen staatliche Eingriffe zunächst auf dem verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Weg zur Wehr setzen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es jedoch keine Lockdown-Entschädigung für Gastronomen. Es soll sich nicht um eine Aufgabe der Staatshaftung handeln (BGH, Urt. v. 17.03.2022 – III ZR 79/21).
Nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können die während eines Lockdowns weiter gezahlten Mitgliedsbeiträge an den Betreiber eines Fitnessstudios zurückgefordert werden (BGH, Urt. v. 04.05.2022 - XII ZR 64/21). Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber des Fitnessstudios nämlich rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutschscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.
Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.
Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt.
Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.
Weil hier also der Anwendungsbereich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts eröffnet ist, kann nach der Auffassung des BGH auf das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zurückgegriffen werden.
Die Gutscheinlösung nach Art. 240 § 5 EGBGB lautet insoweit wie folgt: Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.
Öffentliches und privates Recht. Andere Rechtsgebiete auf Anfrage
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.