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04.02.2026
Verwaltungsrecht
Allgemeinverfügung zum Tausalzeinsatz in Berlin aufgehoben
Flächendeckende Verwendung von Auftaumitteln mangels gesetzlicher Grundlage und fehlender Begründung untersagt
Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden.
Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist die Verwendung von Auftaumitteln zur Bekämpfung der Winterglätte grundsätzlich verboten. Am 30. Januar 2026 erlaubte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den zum Winterdienst verpflichteten Anliegern und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) mittels einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung die Verwendung von Tausalz und weiterer Auftaumittel auf Fahrbahnen und Gehwegen. Die Senatsverwaltung begründete die Entscheidung mit einer akuten Notlage infolge gegenwärtiger, außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte. Hiergegen wandte sich der Berliner Landesverband des NABU als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit seinem Eilantrag.
Gericht sieht Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung und fehlende Begründung
Die 1. Kammer hat diesem Antrag stattgegeben. Die von der Senatsverwaltung erlassene Allgemeinverfügung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Ausnahmen vom Verbot des flächendeckenden Einsatzes von Tausalz seien nur in den im Gesetz besonders geregelten Fällen möglich. Eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sehe das StrReinG demgegenüber nicht vor. Von dem gesetzlichen Verbot könne daher nicht durch eine Allgemeinverfügung abgewichen werden. Im Übrigen habe die Senatsverwaltung versäumt, die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung schriftlich zu begründen. Eine Nachholung der Begründung komme nicht in Betracht, da dies dem Zweck des Begründungserfordernisses - der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen - zuwiderlaufe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Quelle:Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)
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