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04.02.2026
Verwaltungsrecht, Parteienrecht
AfD-Eilantrag auf Teilnahme an Jugend-Podiumsdiskussion ohne Erfolg
Kein Anspruch eines Landtagskandidaten auf gleichberechtigten Zugang zu einer von kirchlichen Trägern organisierten Veranstaltung
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines AfD-Politikers auf Teilnahme an einer Podiumsdiskussion für Jugendliche in der Verbandsgemeinde Oppenheim abgelehnt.
Der Antragsteller tritt als Kandidat der AfD (Alternative für Deutschland) bei der Landtagswahl am 22. März 2026 an. Am 6. März 2026 veranstalten das Evangelische Jugendhaus Oppenheim in Kooperation mit der Evangelischen Jugend im Dekanat Ingelheim-Oppenheim und der Jugendvertretung der Verbandsgemeinde Oppenheim eine Podiumsdiskussion unter dem Titel „Jugend trifft Politik“. Die Veranstaltung soll in dem Gemeindehaus der Evangelischen Kirchengemeinde Oppenheim stattfinden. Eine Anfrage des Antragstellers auf Teilnahme an der Veranstaltung wurde durch die Veranstalter abgelehnt. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2026 unbeanstandet gelassen.
Kein Teilhabeanspruch mangels öffentlicher Einrichtung und Grundrechtsbindung der Veranstalter
Der Antragsteller könne keinen gleichberechtigten Zugang zu der Veranstaltung verlangen, weil die Podiumsdiskussion keine sogenannte „öffentliche Einrichtung“ der mit dem Eilantrag in Anspruch genommenen Verbandsgemeinde darstelle. Weder handele es sich bei dem Veranstaltungsort, noch bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung der Verbandsgemeinde. Mit der gleichen Begründung ergebe sich der begehrte Teilhabeanspruch auch nicht aus dem Parteiengesetz. Danach sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.
Der Antragsteller könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen berufen. Zwar stünde Wahlbewerbern im Vorfeld von Wahlen ein Recht auf Äußerung zu. Dieser gebiete es, jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf einzuräumen. Hoheitsträgern sei es aufgrund der ihnen auferlegten Neutralitätspflicht damit untersagt, zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Bewerber in den Wahlkampf einzugreifen und dadurch den Wettbewerb zu verfälschen. Indes komme der Grundsatz hier nicht zum Tragen. Bei der Evangelischen Jugend und dem Jugendhaus handele es sich um Einrichtungen der Evangelischen Kirche, so dass diese nicht (unmittelbar) grundrechtsverpflichtet seien. Gleiches gelte für die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde. Auch wenn es sich bei dieser um eine unselbstständige Einrichtung der Verbandsgemeinde handele, stünden dieser keine hoheitlichen Befugnisse zu. Vielmehr bestünden die Aufgaben und Rechte der Jugendvertretung allein im Verhältnis zur Verbandsgemeinde. Doch selbst wenn man die Grundrechtsverpflichtung der Jugendvertretung der Verbandsgemeinde anders beurteilen würde, ergebe sich nichts Abweichendes. Die Veranstaltung werde von einem Gremium aus drei gleichberechtigten Beteiligten durchgeführt, so dass der Jugendvertretung der Verbandsgemeinde - soweit ersichtlich - jedenfalls keine beherrschende Stellung zukomme.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle:Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/mw)
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